Full text : 1999 (0043)

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1. die Leitung und Koordinierung der Gesamtheit des pflegerischen
Dienstes und des pflegerischen Dienstes der einzelnen Kliniken,
Institute und Abteilungen in Zusammenarbeit mit den Klinik-, Institutsund
 Abteilungsdirektorinnen und -direktoren,
2. die Ausübung der allgemeinen Fachaufsicht über den pflegerischen
Dienst,
3. die Koordinierung der Weiter- und Fortbildung des pfliegerischen
Dienstes,
4. die Überwachung der Pflegequalität,
5. die Weiterentwicklung und Anpassung der pflegerischen Arbeit unter
Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts,
6. die Bescheidung von Beschwerden über die pflegerische Versorgung
und
die Beteiligung an der praktischen Ausbildung der Schülerinnen und
Schüler der Krankenpflege und Krankenpflegehilfe sowie der Kinderkrankenpflege
 und Kinderkrankenpflegehilfe in Zusammenarbeit mit
den Leitungen der Pflegeschulen.

(3) Die Pflegedirektorin/Der Pflegedirektor nimmt die Aufgaben nach
Absatz 2 in eigener Zuständigkeit wahr. Sie/Er ist im Rahmen dieser
Aufgaben zur Vertretung der Universität als die Vertreterin/der Vertreter der
Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten sowie zu Weisungen
nach Maßgabe des 8 33 Abs. 4 befugt.

(4) 8 33 Abs. 5 gilt entsprechend.

8 37
Direktorenkonferenz und Großgerätekommission
(1) Die Direktorinnen und Direktoren aller Kliniken, klinischen Institute und
deren Abteilungen bilden zusammen mit dem Klinikumsvorstand die Direktorenkonferenz.
 Die Direktorenkonferenz berät den Klinikumsvorstand bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Vorsitzende Vorsitzender der Direktorenkonferenz
 ist die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor.

(2) Die Direktorenkonferenz bildet eine Großgerätekommission, die die
Aufgabe hat, den Klinikumsvorstand bei der Anschaffung, Benutzung und
Betreuung von Großgeräten zu beraten. Der Senat entsendet ein Mitglied
in die Großgerätekommission.

8 38
Konferenz der leitenden Krankenpflegekräfte
Die leitenden Krankenpflegekräfte aller Kliniken, Institute und Abteilungen
bilden zusammen mit den Leiterinnen und Leitern der Krankenpflege-
            
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