Full text : 1999 (0043)

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Wissenschaft bestellt. Das Benehmen der Universität nach Satz 1 wird von
der Universitätsleitung nach Stellungnahme der Medizinischen Fakultät
hergestellt.

(2) Die Verwaltungsdirektorin/Der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltung
der Universitätskliniken. Sie/Er ist insbesondere zuständig für

I. die Personalverwaltung, das Finanz- und Rechnungswesen, die
Liegenschaftsverwaltung, die Verwaltung der technischen und medizinisch-technischen
 sowie sonstiger Anlagen und Einrichtungen, das Beschaffungs-
 und Lagerwesen sowie die Patientenaufnahme und -abrechnung,

2. den Abschluss von Vereinbarungen über ambulante Entgeltregelungen
einschließlich Poliklinikverträgen,
3. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit dem zentralen Bettennachweis
 nach dem Rettungsdienstgesetz.

Die Verwaltungsdirektorin/Der Verwaltungsdirektor führt die Geschäfte des
Klinikumsvorstandes; ihr/ihm obliegen die Vorbereitung und die Ausführung
 der Vorstandsbeschlüsse. Sie/Er ist Beauftragte/Beauftragter für
den Haushalt der Universitätskliniken im Sinne der Vorschriften des
Landeshaushaltsrechts. Sie/Er übt das Hausrecht in den Universitätskliniken
 aus.

(3) Die VVerwaltungsdirektorin/Der Verwaltungsdirektor nimmt die Aufgaben
nach Absatz 2 in eigener Zuständigkeit wahr. Sie/Er ist im Rahmen dieser
Aufgaben zur Vertretung der Universität als Vertreterin/Vertreter der
Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten sowie zu Weisungen
nach Maßgabe des 8 33 Abs. 4 befugt.

(4) Im Rahmen der Aufgaben nach 8 32 Abs. 5 Satz 4 vertritt die Verwaltungsdirektorin/der
 Verwaltungsdirektor die Kanzlerin/den Kanzler. & 22
Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) 8 33 Abs. 5 gilt entsprechend.

8 36
Pflegedirektorin/Pflegedirektor

(1) Die Pflegedirektorin/Der Pflegedirektor wird aus dem Kreis der leitenden
 Krankenpflegekräfte auf Zeit gewählt und von der Ministerin/dem
Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestellt. Sie/Er wird von
Ihren/seinen dienstlichen Aufgaben freigestellt.

2) Der Pflegedirektorin/Dem Pfleaedirektor obliegen insbesondere:
            
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