101 —
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden und
die Leistungsfähigkeit der Universitätskliniken gewährleistet ist. Der
Klinikumsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Aufstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplans und des Haushaltsvoranschlags
für die Universitätskliniken,
2. Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung der Stellen und Mittel an
die einzelnen Kliniken, Institute, zentralen Einrichtungen und Schulen für
nichtärztliche medizinische Berufe sowie die Zuweisung von Räumen,
3. Aufstellung von Grundsätzen für die Planung der Baumaßnahmen der
Universitätskliniken und ihre Ausführung,
4. Aufstellung von Grundsätzen für die Organisation, die Regelung des
Betriebsablaufs und die Nutzung der Universitätskliniken.
(2) Dem Klinikumsvorstand gehören an
1. die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor,
2. die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor,
3. die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor,
4. die Dekanin/der Dekan der Medizinischen Fakultät.
(3) Der Klinikumsvorstand vertritt die Universität in den Angelegenheiten
der Universitätskliniken nach außen als Vertreter der Universitätspräsidentin/des
Universitätspräsidenten. Über wichtige Angelegenheiten
unterrichtet er die Universitätsleitung in regelmäßigen Abständen. Der
Klinikumvorstand entscheidet einstimmig. Kommt ein Beschluss nicht
zustande, entscheidet die Universitätsleitung.
(4) Im Rahmen seiner Zuständigkeiten kann der Klinikumsvorstand den
Direktorinnen und Direktoren nach 8 32 Abs. 3 sowie den Leiterinnen und
Leitern der zentralen Einrichtungen und der Schulen für Fachberufe des
Gesundheitswesens Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt
sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. 8 8 bleibt unberührt.
(5) Die Direktorinnen und Direktoren nach 8& 32 Abs. 3 und die in den
Universitätskliniken Beschäftigten sind verpflichtet, dem Klinikumsvorstand
die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
8 34
Ärztliche Direktorin/Ärztlicher Direktor
(1) Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor wird aus dem Kreis der
Professorinnen und Professoren, die Direktorinnen und Direktoren nach
$& 32 Abs. 3 sind, auf Zeit gewählt und von der Ministerin/dem Minister für