Full text : 1999 (0043)

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Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und
Soziales herzustellen. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
 ist Träger der Universitätskliniken im Sinne des Krankenhausrechts.,
Das Benehmen der Universität nach Satz 1 wird von der Universitätsleitung
 nach Stellungnahme des Senats hergestellt.

(3) Die Kliniken und klinischen Institute sowie deren Abteilungen werden
von Direktorinnen und Direktoren geleitet, die Professorinnen und Professoren
 der Universität sind und von der Ministerin/dem Minister für Bildung,
Kultur und Wissenschaft zu Direktorinnen und Direktoren bestellt werden.
Hat eine Klinik oder ein klinisches Institut mehr als eine Direktorin/einen
Direktor, so wird von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und
Wissenschaft eine geschäftsführende Direktorin/ein geschäftsführender
Direktor auf Zeit besteilt.

(4) Die Universitätskliniken werden als Landesbetrieb gemäß 8 26 der
Landeshaushaltsordnung geführt. Die Veranschlagung der Zuführungen
und Ablieferungen und die Ausbringung der Planstellen erfolgt in einem
besonderen Kapitel im Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft erlässt
 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen
Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführung, die dem
Erfordernis eines im wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Unternehmens
 Rechnung tragen.

(5) Die Universitätskliniken haben eine eigene Verwaltung. Sie unterstützt
den Klinikumsvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Ihr sind die
Versorgungs- und Hilfsbetriebe zugeordnet. Im Einvernehmen mit dem
Klinikumsvorstand und mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung,
Kultur und Wissenschaft kann die Universitätsleitung der Verwaltung der
Universitätskliniken Aufgaben der zentralen Verwaltung der Universität
übertragen.

(6) Das Saarländische Krankenhausgesetz findet auf die Universitätskliniken
 Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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Klinikumsvorstand

(1) Die Universitätskliniken werden von dem Klinikumsvorstand geleitet.
Dem Klinikumsvorstand obliegt die Betriebsführung der Universitätskliniken
 entsprechend den Beschlüssen und den allgemeinen Richtlinien
des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Der Klinikumsvorstand
 ist verantwortlich, dass’die patientengerechte Versorgung und die
            
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