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Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Wahrnehmung von Aufgaben
der Universität im Bereich von Forschung, Lehre, Weiterbildung und
der praktischen Dienste. Betriebseinheiten unterstützen die universitäre
Aufgabenerfüllung im Bereich von Dienstleistungen. Die Errichtung und
Gestaltung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten
erfolgt mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter
der Verantwortung einer Fakultät oder mehrerer Fakultäten mit Zustimmung
der Universitätsleitung nach Anhörung des Fakultätsrates und des
Universitätsrates gebildet werden, soweit für die Durchführung einer Aufgabe
in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt
werden müssen. Ist die Zuordnung zu Fakultäten mit Rücksicht auf die
Aufgabe, Größe oder Ausstattung nicht zweckmäßig und berührt die
Durchführung der Aufgaben die gesamte Universität oder mehrere Fakultäten,
können auch außerhalb der Fakultäten unter der Verantwortung der
Universitätsleitung nach Anhörung des Senats und des Universitätsrates
wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten gebildet werden
(zentrale Einrichtungen).
(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden
über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht
einer Professorin/ einem Professor zugeordnet sind, und die Verwendung
der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten
wird bei Fakultätseinrichtungen von der Dekanin/dem Dekan auf Vorschlag
des Fakultätsrates, bei zentralen Einrichtungen von der Universitätspräsidentin/dem
Universitätspräsidenten auf Vorschlag des Senats bestellt.
Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einer/einem oder
mehreren Professorinnen/ Professoren verwaltet werden. Ein Mitglied
einer kollegialen Leitung ist mit der Führung der laufenden Geschäfte zu
betrauen (Geschäftsführende Leiterin/ Geschäftsführender Leiter).
5) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben nach Absatz 1 können wissenschaftliche
Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen
gebildet werden. Die Vereinbarung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes
durch die Leitungen der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme
durch die Senate getroffen. Die Regelungen über den Abschluss