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(4) Wird eine Fakultät errichtet, deren Fachgebiete an der Universität nicht
oder nur in geringem Umfang vertreten sind, beruft der Senat mit Zustimmung
der Universitätsleitung eine Kommission ein, die die Aufgaben der
Organe einer Fakultät wahrnimmt. Der Kommission sollen auch Professorinnen
und Professoren anderer Hochschulen angehören; Vertreterinnen
und Vertreter der Praxis sollen beratend hinzugezogen werden.
Sobald der Fakultät mindestens sechs Professorinnen und Professoren
angehören, ist die Wahl der Organe der Fakultät durchzuführen. Mit der
Wahl des Fakultätsrates ist die Kommission aufgelöst.
(5) Der Fakultätsrat kann zu seiner Unterstützung beratende Ausschüsse
einsetzen. Zur Erledigung fachspezifischer Aufgaben, die ausschließlich
einen Teilbereich der Fakultät betreffen, kann der Fakultätsrat auch
beschließende Ausschüsse einsetzen. Das Nähere über ihre Bildung und
insbesondere über die Aufgaben, die von diesen wahrgenommen werden
können, regelt die Universität in einer Ordnung, die der Zustimmung des
Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf. Für die Entscheidung
in Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten berühren und aufeinander
abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fakultätsräte
gemeinsame beschließRende Ausschüsse bilden.
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Kompetenzzentren
(1) Kompetenzzentren sind zeitlich befristete Einrichtungen zur Wahrnehmung
fakultätsübergreifender Aufgaben.
(2) Professorinnen und Professoren und andere wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Universität können in den Kompetenzzentren
im Rahmen ihrer Dienstaufgaben befristet tätig werden. Externe
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können in den Kompetenzzentren
gleichberechtigt beteiligt werden.
(3) Über die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Kompetenzzentren
entscheidet die Universitätsleitung. Sie unterrichtet den Senat und den
Universitätsrat.
(4) Die Kompetenzzentren können mit eigenen Personal- und Sachmitteln
ausgestattet werden. Die Universitätsleitung weist ihnen entsprechende
Mittel aus dem zentralen Verfügungsfonds nach Maßgabe von 8 94 Abs. 3
Satz 2 zu.