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setzung die angemessene Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben gewährleisten.
(2) Die Universität fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit. Sie regelt
in ihrer Grundordnung die Voraussetzungen und die organisationsrechtlichen
Folgen einer Mitgliedschaft in mehreren Fakultäten, einschließlich
der Heranziehung von Mitgliedern anderer kooperierender Hochschulen.
(3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten entscheidet
die Universitätsleitung unter Berücksichtigung des Universitätsentwicklungsplanes
nach Anhörung des Senats und des Universitätsrates
mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
(4) Organe der Fakultät sind die Dekanin/der Dekan und der Fakultätsrat.
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Dekanin/Dekan
(1) Die Dekanin/Der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie innerhalb der
Universität. Sie/Er ist zuständig für:
1. die Entscheidung über den Entwicklungsplan der Fakultät mit
Zustimmung des Fakultätsrates,
2. die Koordination von Forschung und Lehre in der Fakultät,
3. die Lehr- und Prüfungsorganisation,
4. die Durchführung des Bewertungsverfahrens in der Fakultät (8 5
Abs. 2),
5. den Vorschlag des Anteils der Fakultät am Entwurf des Haushaltsvoranschlages,
5. die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel sowie
den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Fakultät,
7. die Einrichtung, Änderung und Aufhebung wissenschaftlicher Einrichtungen
und Betriebseinheiten (8 29 Abs. 2 Satz 1).
2) In Angelegenheiten der Lehr- und Prüfungsorganisation sowie bei der
=rfüllung der Aufgaben in der Betreuung der Studierenden steht der
Dekanin/dem Dekan gegenüber den zur Lehre verpflichteten Personen ein
Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) Die Dekanin/Der Dekan führt die Entscheidungen des Fakultätsrates
aus. Sie/Er ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Hält sie/er einen
Beschluss für rechtswidrig, so führt sie/er mit aufschiebender Wirkung eine
nochmalige Beschlussfassung herbei. Wird keine Abhilfe geschaffen, so
unterrichtet sie/er unverzüglich die Universitätsleitung.