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diese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Frauenbeauftragte
wirkt darauf hin, dass die Mitglieder der Universität über allgemeine
Fragen der Gleichstellung informiert werden.
(3) Die Organe und Einrichtungen der Universität haben die Frauen-Deauftragte
in ihrer Arbeit zu unterstützen; insbesondere sind ihr entsprechende
Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung von
Frauenförderplänen und sonstige Maßnahmen vorzulegen. Sie kann mit
beratender Stimme an allen Sitzungen der Kollegialorgane und deren
Ausschüsse, insbesondere der Berufungskommissionen, teilnehmen. Sie
macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen
der Universität. Wenn weder sie noch ihre Vertreterin noch die jeweilige
Fakuitätsfrauenbeauftragte an einer Sitzung teilnehmen können, kann die
Frauenbeauftragte vorrangig aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats für
Frauenfragen eine Terminvertreterin beauftragen.
(4) Frauen, die an der Universität wegen ihres Geschlechts Benachteiligungen
erfahren haben oder befürchten, können sich an die Frauenbeauftragte
wenden. Die zuständigen Stellen sind auf Aufforderung der
Frauenbeauftragten zur Stellungnahme verpflichtet. Sie kann Vorschläge
zur Abhilfe vorlegen. Mit Zustimmung der Betroffenen kann sie deren
Personalunterlagen einsehen.
(5) Die Frauenbeauftragte nimmt gegenüber dem Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft Stellung zu den von der Universität gemäß 8 6
des Landesgleichstellungsgesetzes erhobenen Daten, dem von der
Universität erarbeiteten Frauenförderplan gemäß 8 7 des Landesgleichstellungsgesetzes
und zum Bericht der Universität gemäß 8 9 des
Landesgleichstellungsgesetzes. Der Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.
‚6) Die Frauenbeauftragte ist aus dem Kreis der Mitglieder der Universität
nach 8 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 zu wählen. Sie wird vom Beirat für Frauenfragen
für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten ist dienstliche Tätigkeit. Die
Frauenbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen
Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.
(7) Im Übrigen gilt das Landesgleichstellungsgesetz.
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Eakırtät
(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Universität für
Lehre und Forschung. Die Fakultät muss nach Größe und Zusammen-