Full text : 1999 (0043)

Al —

vertretungsgesetz wahr. Sie/Er ist Beauftragte/Beauftragter für den Haushalt
 im Sinne der Vorschriften des Landeshaushaltsrechts und insoweit an
Weisungen der Universitätsleitung nicht gebunden. Der Kanzlerin/Dem
Kanzler ist im Rahmen ihres/seines Zuständigkeitsbereichs Auskunft zu
erteilen.

(3) Die Kanzlerin/Der Kanzler wird auf Vorschlag der Universität, der von
der Universitätsleitung im Einvernehmen mit dem Senat erstellt wird, von
der Ministerin/ dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft für die
Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Der
Vorschlag der Universität soll drei Namen vorsehen. Wer ‚vor der Ernennung
 im öffentlichen Dienst tätig war und nicht wiederbestellt wird, ist auf
Antrag in den Landesdienst zu übernehmen. Die Rechtsstellung muss der
früheren vergleichbar sein.

(4) Zur Kanzlerin/Zum Kanzler -kann ernannt werden, wer eine abgeschlossene
 Hochschulausbildung besitzt und über langjährige berufliche
Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt, die erwarten lassen.
dass sie/er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist.

(5) Die Universitätsleitung bestellt für die Kanzlerin/den Kanzler eine ständige
 Vertretung. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die
Vertreterin/der Vertreter die Befähigung zum Richteramt besitzen muss.
wenn die Kanzlerin/der Kanzler diese Befähigung nicht besitzt.

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Frauenbeauftragte und Beirat für Frauenfragen

(1) Im Rahmen der Aufgaben nach 8 2 Abs. 4 ernennt die Universitätspräsidentin/
 der Universitätspräsident eine Frauenbeauftragte, eine
Vertreterin für die Frauenbeauftragte und Fakultätsbeauftragte. Dem Beirat
für Frauenfragen gehören je drei Vertreterinnen der Mitgliedergruppen
nach $ 13 Abs. 1-an. Jede Fakultät soll angemessen vertreten sein. Der
Beirat kann Ausschüsse bilden, denen auch Personen angehören, die
nicht Mitglied des Beirates sind. Der Beirat unterstützt die Frauenbeauftragte
 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die Frauenbeauftragte berät und unterstützt die Universitätsleitung und
die übrigen zuständigen Stellen der Universität in allen Gleichstellungsfragen.
 Sie ist die Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes
 und beteiligt sich gemeinsam mit dem Beirat für Frauenfragen an
der Erstellung von Frauenförderplänen gemäß $ 7 des Landesgleichstellungsgesetzes
 durch die Universität sowie an Plänen zur Vermeidung
von Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung der Situation von Frauen:
            
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