4.
10. Schlußbestimmung
(1) Die in 88 7, 9 und 12 Abs. 5 LGG genannten Zielvorgaben sind in den
Anlagen enthalten.
(2) Dieser Frauenförderplan gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Er soll
vor Ablauf von drei Jahren überprüft und kann angepaßt oder ergänzt werden,
wenn verläßliche Daten für die künftige Struktur der Hochschule der
Bildenden Künste Saar dies nahelegen oder wenn die in 8 7 Abs. 4 LGG
genannten Änderungsgründe vorliegen,
Saarbrücken, 15.7.1997
Der Rektor
Prof. Horst Gerhard Haberl!