Full text : 1998 (0042)

4C

6. Fortbildung

Beschäftigte, die zur Wahrnehmung von Familienpflichten beurlaubt sind,
werden regelmäßig und rechtzeitig über berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
 informiert.

7. Arbeitsbedingungen des nichtwissenschaftlichen Personals

Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie zur Aufwertung von
Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen werden
im Rahmen der haushaltsrechtlichen und dienstlichen Möglichkeiten die
Dienstaufgaben so zugewiesen, daß neben Schreibtätigkeiten auch sachbearbeitende
 Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden können.

8. Gremien und Kommissionen

(1) Die Bildung und Zusammensetzung von Selbstverwaltungsgremien
und -kommissionen regelt das Kunsthochschulgesetz.

(2) Die Hochschule der Bildenden Künste Saar wirkt auf eine angemessene
 Vertretung von Frauen in Gremien und Kommissionen hin und unterstützt
 alle Aktivitäten, die der geschlechtsparitätischen Besetzung von
Gremien im Sinne des 8 29 LGG dienen.

9. Vereinbarkeit von Familie und Studium

Studien- und Prüfungsordnungen sowie sonstige, das Studium regelnde
Bestimmungen werden so gestaltet, daß Ausfallzeiten durch
Schwangerschaft, Mutterschutz sowie durch die Wahrnehmung von
Familienpflichten keine rechtlichen oder sonstigen Nachteile hinsichtlich
des Studiums und des Studienabschlusses nach sich ziehen. Bis zu einer
Anpassung der in Satz 1 genannten Ordnungen sollen Studierenden mit
einer Mehrfachbelastung durch einen der in Satz 1 genannten Gründe auf
Antrag an die zuständigen Prüfungsämter oder -ausschüsse
Abweichungen von dem zeitlich und formal festgesetzten Ablauf des
Prüfungsverfahrens gewährt werden.
            
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