(4) Bei Einstellungsentscheidungen dürfen insbesondere folgende Tatbestände
nicht als qualifikationsmindernd herangezogen werden:
1. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, Reduzierungen der Arbeitszeit
oder Verzögerungen beim Abschluß einzelner Ausbildungsgänge aufgrund
der Übernahme von Familienpflichten,
2, Lebensalter, sofern es nicht dem Anforderungsprofil entgegensteht,
3. Einkünfte, Familienstand und Stellung der Partnerin bzw. des Partners,
4. zeitliche Belastungen durch die Übernahme von Familienpflichten und
die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitsreduzierung Gebrauch zu
machen. )
(5) Werden Einstellungsentscheidungen von einem Auswahlgremium vor-Dereitet,
so sollen diesem Gremium ebenso viele Frauen wie Männer
angehören.
(6) Berufungsverfahren regelt das Kunsthochschulgesetz. Sofern dieses
nicht entgegensteht, sollen die Bestimmungen dieses Frauenförderplans
sinngemäß angewendet werden. Die Frauenbeauftragte soll von Anfang
an bei allen zur Wiederbesetzung einer Professur erforderlichen Beratungen
und Beschlußfassungen beratend hinzugezogen werden. In Berujungskommissionen
soll mindestens eine Frau als stimmberechtigtes Mitglied
mitwirken.
4. Vereinbarkeit von Familie und Beruf
(1) Beschäftigungsverhältnisse werden im Rahmen der gesetzlichen und
ariflichen Bestimmungen und bestehender Dienstvereinbarungen so
Jestaltet, daß die Übernahme von Familienpflichten mit der Berufstätigkeit
vereinbar ist. Unter Beachtung der dienstlichen Belange werden auf Antrag
der oder des Beschäftigten die Möglichkeiten zu einer abweichenden
Gestaltung der Arbeitszeiten zur Übernahme von Familienpflichten ausgeschöpft.
(2) Vor Entscheidung über Anträge von Beschäftigten auf Reduzierung der
egelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeit) oder eine Unterbrechung der Berufstäigkeit,
wird den Beschäftigten ein persönliches Gespräch angeboten.
Die Beschäftigten sind insbesondere daräuf hinzuweisen, daß
|. bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit oder erneuter späterer Veran:
derung der regelmäßigen Arbeitszeit die gleiche Verwendung am gleichen
Arbeitsplatz nicht zugesichert werden kann,