Full text : 1998 (0042)

wenn die Hauptprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“
arklärt wurde.

zine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist
von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

822
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem
Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsoprotokolle
 gewährt.

N $ 23
Übergangsregelung und Inkrafttreten

(1) Die vorliegende Prüfungsordnung gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten
 dieser Ordnung im Fachbereich Elektrotechnik der HTWdS das
Studium der Elektrotechnik beginnen oder später in ein Studienjahr eintreten,
 in dem diese Ordnung gilt.

(2) Studenten, welche ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung im
Fachbereich Elektrotechnik der HTWdS begonnen haben oder denen
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach 11 anerkannt werden,
 die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung an anderen Hochschulen
erbracht wurden, unterliegen nicht den Regelungen der vorliegenden
Prüfungsordnung, sondern der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung
in der Fassung vom 20.01.1995 mit nachfolgenden Änderungen durch
Senatsbeschlüsse einschließlich der Regelungen durch die zugehörige
Anlage E. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuß im Rahmen
des Anerkennungsverfahrens nach Anhörung des betroffenen Studenten.

(3) Sämtliche Bestimmungen der Übergangsregelung erlöschen am Ende
des 4, Studienjahres nach Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung.

4) Inkrafttreten: Diese Studien- und Prüfungsordnung wird im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes bekannt gemacht und tritt am 01. Oktoder
 1997 in Kraft.
            
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