Full text : 1998 (0042)

AG —

(2) Bei erfolgloser Teilnahme an der jeweils frühestmöglichen Fachprüfung
wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der möglichen
Prüfungsversuche in diesem Fach angerechnet.

(3) Die Diplomarbeit und ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes
Kolloquium dazu dürfen jeweils einmal wiederholt werden.

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Termine und Hilfsmittel

(1) Termine und Hilfsmittel werden vom Prüfer im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuß festgesetzt. Im Konfliktfall entscheidet der Fachbereichsrat.


(2) Ort und Zeit der Prüfung sowie die erlaubten Hilfsmittel! werden spätestens
 drei Wochen vor dem anstehenden Termin durch Aushang verbindich.
 bekanntgegeben. Eine Prüfungsterminübersicht wird spätestens zwei
Wochen vor Vorlesungsende des dem Prüfungsabschnitt vorausgehenden
Semesters am Schwarzen Brett des Fachbereichs veröffentlicht. In der
Prüfungsterminübersicht angegebene Termine dürfen nur auf zeitlich spätere
 Termine hin verscheben werden. Satz 1 bleibt auch bei einer
Terminverschiebung gültig.

(3) Pro Tag ist für den Studenten nur eine Prüfung anzusetzen.

(4) Die Bekanntgabe der Noten aus Studien- und Prüfungsleistungen
erfolgt innerhalb von zwei Monaten, bei Diplomarbeiten innerhalb von drei
Monaten.

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Bewertung

(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden mit Punkten beweret.


Die Höchstpunktzahl beträgt in der Regel 20 Punkte. Sie kann je nach
Schwierigkeitsgrad bis auf 24 Punkte angehoben werden. Es entsprechen:
18 Punkte und mehr:
15 Punkte bis weniger als. 18 Punkte:
12 Punkte bis weniger als 15 Punkte:
8 Punkte bis weniger als 12 Punkte:
weniger als 8 Punkte:

sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
nicht ausreichend.

(2) Setzt sich eine Leistung aus mehreren Teilleistungen zusammen, so
werden die Punktbewertungen der Teilleistungen zur Gesamtbewertung
            
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