Full text : 1998 (0042)

57 —

(2) Mehrere Prüfungsfächer können zu einer Prüfung zusammengefaßt
werden. In diesem Fall können die Prüfungsfächer einzeln oder gemeinsam
 benotet werden.

(3) Die Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel
drei Stunden. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.
 .

(4) Weist ein Student eine ständige körperliche Behinderung durch amtliches
 Attest nach, kann der Prüfungsausschuß besondere Modalitäten für
die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen festlegen.

(5) Fachprüfungen werden studienbegleitend abgelegt.
(6) Mit der Immatrikulation gelten alle Studierenden zu den jeweils zweiten
im Studienverlauf möglichen Prüfungen des Grundstudiums als angemeldet.


(7) Studierende im Hauptstudium gelten mit der Prüfungsteilnahme als
angemeldet. Spätestens für die zweiten im Studienverlauf möglichen
Prüfungen des Hauptstudiums nach Abschluß der Vorprüfung sind sie
angemeldet.

(8) Die Bewertung von Leistungsnachweisen und Fachprüfungen ist den
Studierenden innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen.

(9) Die Bewertung von Diplomarbeiten ist den Studierenden innerhaib von
drei Monaten bekanntzugeben.

8 10
Beurteilung von Prüfungsleistungen

(1) Schriftliche Prüfungsleistungen in Hauptprüfungen sind in der Regel
von zwei Prüfern zu bewerten. Das gleiche gilt für schriftliche Leistungen
In Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des
Studiums ist. Dem Studenten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in seine
bewerteten Prüfungs- und Studienleistungen sowie zur Rücksprache mit
dem Prüfer zu geben.

(2) Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder einem Prüfer in
Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Mündliche
Prüfungen sollen in fachbereichsinterner Öffentlichkeit vorgenommen werden.
 Auf Wunsch des Studenten ist die fachbereichsinterne Öffentlichkeit
auszuschließen. Studenten des betreffenden Prüfungstermins sind als Zuhörer
 nicht zugelassen. Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten.
Über jede mündliche Prüfung eines Studenten ist eine Niederscheift anzu-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.