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(2) Die Studienleistungen, welche Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen
darstellen, sind in der Anlage festgelegt.
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Anmeldung zur Prüfung
Das Anmeldeverfahren ist in der Anlage festgelegt.
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Studienleistungen und Hilfsmittel, Verfahren
(1) Für die in der Anlage aufgeführten Studienleistungen werden Ort, Zeit
und Hilfsmittel spätestens zwei Wochen vor dem anstehenden Termin
durch Aushang bekannt gemacht.
(2) Studienleistungen, welche benotet und als Prüfungsleistungen anerxanınt
werden oder mit anderen Prüfungsleistungen zusammen zur
Prüfungsnote führen, sind der Anlage zu entnehmen.
(3) Nicht abgenommene oder nicht ausreichende Studienleistungen, die
als Zulassungsvoraussetzungen erbracht werden müssen, können zweimal
wiederholt werden.
(4) Falls Studienleistungen, die als Prüfungsleistungen angerechnet werden
aber nicht als Zulassungsvoraussetzung gelten, nicht ausreichend
abgeschlossen sind, muß sich der Student in diesem Fach der Prüfung
Jnterziehen, die dann als 1. Wiederholungsprüfung zählt.
5) Für die Wiederholung von einzelnen Studienleistungen ist ein
angemessener Zeitraum vorzusehen. Der Professor bzw. der zuständige
”rüfer legt den Wiederholungstermin in diesem Rahmen fest und gibt ihn
durch Aushang bekannt.
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Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer der Vorprüfung sind alle Fächer des Grundstudiums.
Sie sind der Anlage zu entnehmen.
(2) Prüfungsfächer des Hauptstudiums sind alle Pflichtfächer und die
vorgeschriebene Mindestzahl von Wahlpflichtfächern des Hauptstudiums.
Sie sind der Anlage zu entnehmen.