Full text : 1998 (0042)

Pflichten des

35
Praxis-Studenten

=

F

Der Praxis-Student verpflichtet sich,
1. alle ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
2. die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen,

3. die Betriebsordnungen zu beachten,

4. die Berichte über die praktische Tätigkeit sorgfältig zu führen und dem
Beauftragten des betreuenden Unternehmens zur Bestätigung vorzulegen,
 i

5. die Interessen des betreuenden Unternehmens zu wahren, insbesondere
 über betriebliche Angelegenheiten strengstes Stillschweigen
zu bewahren (vgl. 8 16), soweit sich aus der erforderlichen
Zusammenarbeit mit dem Fachbereich nichts anderes ergibt,

5. bei‘ Fernbleiben das betreuende Unternehmen unverzüglich zu
benachrichtigen und bei Erkrankung spätestens am 4. Tage eine ärztliche
 Bescheinigung vorzulegen,

7. innerhalb angemessener Frist durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung
 dem betreuenden Unternehmen nachzuweisen, daß er
Student der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes ist.

35
Betreuung

Das betreuende Unternehmen benennt

Herrn/Frau ..

als Beauftragten für die Betreuung des Praxis-Studenten. Der Beauftragte
ist zugleich Gesprächspartner für den Studenten und den Beauftragten
des Fachbereichs in allen die Durchführung des Praxis-Studiensemesters
derührenden Fragen.

87
Vergütung, Ausbildungsforderung

zin Rechtsanspruch des Praxis-Studenten auf eine Vergütung besteht
nicht. Das betreuende Unternehmen ist jedoch auf freiwilliger Basis bereit,
eine monatliche Vergütung in Höhe von DM ... „....... brutto zu zahlen.
            
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