Full text : 1998 (0042)

ausgewiesenen arbeits- und verwaltungsrechtlichen Kenntnissen. Seine
Aufgabe ist im besonderen

- die Kontaktpflege zu betreuenden Unternehmen und Einrichtungen der
Wirtschaft mit dem Ziel, eine ausreichende Zahl von Praxis-Studienplätzen
 sicherzustellen

- die Unterstützung der Studenten bei der Suche und Auswahl eines Praxis-Studienplatzes


- die Kommunikation mit den Beauftragten der betreuenden Unternehmen
- die Zulassung zum Praxis-Studiensemester

die Unterstützung der die Studenten während des Praxis-Studiensemesters
 betreuenden Profes- soren/Lehrbeauftragten

- die Überprüfung und Anerkennung des Studienvertrages

- die Überwachung, Entgegennahme und Bearbeitung der Studienberichte


- die Prüfung der fachlichen Eignung der Praxis-Studienplätze in Abstimmung
 mit den betreuenden Professoren/Lehrbeauftragten

- die Organisation der begleitenden Lehrveranstaltungen.

Teil Ill: Übergangsregelung und Inkrafttreten

1. Die vorliegende Studienordnung gilt für alle Studenten, die nach dem In-<rafttreten
 dieser Ordnung im FB E der HTWdS das Studium der Elektrotechnik
 beginnen oder später in ein Studienjahr eintreten, in dem diese
Ordnung gilt.

2. Studenten, welche ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung im
Fachbereich Elektrotechnik der HTWdS begonnen haben oder denen
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach PrO 8 11 anerkannt
werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung an anderen Hochschulen
 erbracht wurden, unterliegen nicht den Regelungen der vorliegenden
 Studienordnung, sondern der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung
 in der Fassung vom 20.01.1995 mit nachfolgenden Änderungen
durch Senatsbeschlüsse einschließlich den Regelungen durch die zugehörige
 Anlage E. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuß im
Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Anhörung des betroffenen
Studenten.
            
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