Full text : 1998 (0042)

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8 12
Dauer

Das Praxis-Studiensemester umfaßt einen zusammenhängenden Zeitraum
 von 26 Wochen einschließlich 10 Arbeitstage Urlaub. Auf Antrag
kann aus triftigen Gründen eine Unterbrechung durch den Prüfungsausschuß
 mit dem betreuenden Professor genehmigt werden.

8 13
Zeitliche Einordnung in das Gesamtstudium

Das Praxis-Studiensemester kann begonnen werden, sobald die Zulassungsvoraussetzungen
 vorliegen. Dabei ist die Ableistung des Praxis-Studiensemesters
 unmittelbar nach dem 3. Studienjahr anzustreben.

S 14

Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Praxis-Studiensemester setzt voraus

a) das Bestehen der Vorprüfung,
b) den Nachweis aller Prüfungen und Studienleistungen des 2. Studienjahres;
 die Zulassung erfolgt allerdings auch dann, wenn noch bis zu
zwei Prüfungsleistungen des 2. Studienjahres zu erbringen sind,
z) den Nachweis eines Praxis-Studienplatzes,
d) die Bestätigung eines Professors/Lehrbeauftragten des Fachbereichs.
daß er die Betreuung des Praxis-Studenten übernimmt.

8 15
Nachweis des praktischen Studienplatzes und Zulassung

Der Student ist verpflichtet, sich um einen geeigneten Praxis-Studienplatz
zu bemühen. Der Fachbereich ist auf Antrag des Studenten bereit, ihm
dabei zu helfen.

Der Student weist unbeschadet der Regelung nach 8 13 dem Fachbereich
durch den Beauftragten für das Praxis-Studiensemester gemäß 8 20 den
Praxis-Studienplatz bis zum 15. Juni seines 3. Studienjahres in Form einer
Bestätigung des betreuenden Unternehmens nach. Stimmt der Fachbereich
 dem Vorschlag des Studenten nicht zu, muß sich der Student um
einen anderen Praxis-Studienplatz bemühen.
            
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