Full text : 1998 (0042)

Li
+ u

(4) Das Grundstudium endet mit dem Bestehen der Vorprüfung, das
Hauptstudium mit dem Bestehen der Hauptprüfung und der Anerkennung
der Praktischen Studienphase.

SI
Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienleistungen werden studienbegleitend erbracht, z. B. als: Praktikumsaufgaben,
 Kolloquia, Referate, Entwürfe, Entwurfsbestandteile, Mo-Jdellstudien.
 Proiektarbeiten. Fallstudien. Klausuren.

(2) Prüfungsleistungen werden im Rahmen der Vor- und Hauptprüfung
schriftlich oder mündlich erbracht. Schriftliche Prüfungsleistungen sind
Klausuren. Mündliche Prüfungsleistungen sind z. B. Wissensprüfungen,
Vorträge. Kolloauia. Die Diplomarbeit ist Bestandteil der Hauptprüfung.

(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden in der Regel in der vorlesungsfreien
 Zeit zwischen den Lehrveranstaltungen zweier aufeinander
folgender Studienhalbjahre erbracht.

(4) Studienleistungen können als Prüfungsleistungen angerechnet werden,
 sofern sie den Prüfungsleistungen nach Anforderung und Verfahren
gleichwertig sind.

4
Zeugnisse

(1) Über die Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Näheres regelt die
Prüfungsordnung.

(2) Über die Ableistung und Anerkennung der Praktischen Studienphase
wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält Name und Sitz des
Praxisbetriebes.

(3) Über die Hauptprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Näheres regelt die
Prüfungsordnung.

35
Hochschulgrade

Mit Bestehen der Hauptprüfung verleiht die Hochschule für Technik und
Wirtschaft .den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ bzw. „Diplom-Ingenieurin“
 versehen mit dem Zusatz Fachhochschule „(FH)“. Hierüber wird
eine Urkunde ausgestellt.
            
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