8 12
Antrittsvorlesung
Nach der Verteihung der Venia legendi, spätestens im darauffolgenden
Semester, hält der Privatdozent/die Privatdozentin eine Öffentliche
Antrittsvorlesung.
8 13
Veröffentlichung der Habilitationsschrift
Die Habilitationsschrift ist zu veröffentlichen und der Fakultät in sechs
Exemplaren kostenfrei abzuliefern.
8 14
Umhabilitierung
(1) Der Große Fakultätsrat kann einen Bewerber/eine Bewerberin, der/die
an einer anderen Fakultät oder an einer anderen wissenschaftlichen
Hochschule eine Venia legendi erworben hat und der/die die Verleihung
der gleichen Venia legendi durch die Philosophische Fakultät anstrebt, auf
dessen/deren Antrag umhabilitieren. Die Vorschriften der 88 3 und 4 über
die Zulassungsvoraussetzungen und den Habilitationsantrag gelten
sinngemäß.
2) Nach Eingang des Antrages auf Umhmhabilitierung beauftragt der
Dekan/die Dekanin einen Professor, eine Professorin oder mehrere
Professoren/Professorinnen des Fachgebietes, für das die Venia legendi
erstrebt wird, dem Großen Fakultätsrat über den Bewerber/die Bewerberin
und seine/ihre wissenschaftlichen Arbeiten zu berichten.
(3) Nach den Berichten des Dekans/der Dekanin und der beauftragten
Professoren/Professorinnen beschließt der Große Fakultätsrat nach
mündlicher Beratung über die Eröffnung des Verfahrens. Der Beschluß
des Großen Fakuitätsrates ist dem Bewerber/der Bewerberin durch schriftlichen
Bescheid mitzuteilen, der im Falle der Ablehnung mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(4) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der 88 6 bis
9. Der Große Fakultätsrat kann beschließen, daß von einer förmlichen
Begutachtung der Habilitationsschrift oder der Schriften nach 8 1 Abs. 2
Satz 2 abgesehen wird. Er kann weiter beschließen, daß von dem Erfordernis
des Kolloquiums abgesehen wird. In diesem Fall kann auch von
der Bestellung einer Habilitationskommission abgesehen werden. Die