Full text : 1998 (0042)

8 12
Antrittsvorlesung

Nach der Verteihung der Venia legendi, spätestens im darauffolgenden
Semester, hält der Privatdozent/die Privatdozentin eine Öffentliche
Antrittsvorlesung.

8 13
Veröffentlichung der Habilitationsschrift

Die Habilitationsschrift ist zu veröffentlichen und der Fakultät in sechs
Exemplaren kostenfrei abzuliefern.

8 14
Umhabilitierung

(1) Der Große Fakultätsrat kann einen Bewerber/eine Bewerberin, der/die
an einer anderen Fakultät oder an einer anderen wissenschaftlichen
Hochschule eine Venia legendi erworben hat und der/die die Verleihung
der gleichen Venia legendi durch die Philosophische Fakultät anstrebt, auf
dessen/deren Antrag umhabilitieren. Die Vorschriften der 88 3 und 4 über
die Zulassungsvoraussetzungen und den Habilitationsantrag gelten
sinngemäß.

2) Nach Eingang des Antrages auf Umhmhabilitierung beauftragt der
Dekan/die Dekanin einen Professor, eine Professorin oder mehrere
Professoren/Professorinnen des Fachgebietes, für das die Venia legendi
erstrebt wird, dem Großen Fakultätsrat über den Bewerber/die Bewerberin
und seine/ihre wissenschaftlichen Arbeiten zu berichten.

(3) Nach den Berichten des Dekans/der Dekanin und der beauftragten
Professoren/Professorinnen beschließt der Große Fakultätsrat nach
mündlicher Beratung über die Eröffnung des Verfahrens. Der Beschluß
des Großen Fakuitätsrates ist dem Bewerber/der Bewerberin durch schriftlichen
 Bescheid mitzuteilen, der im Falle der Ablehnung mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(4) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der 88 6 bis
9. Der Große Fakultätsrat kann beschließen, daß von einer förmlichen
Begutachtung der Habilitationsschrift oder der Schriften nach 8 1 Abs. 2
Satz 2 abgesehen wird. Er kann weiter beschließen, daß von dem Erfordernis
 des Kolloquiums abgesehen wird. In diesem Fall kann auch von
der Bestellung einer Habilitationskommission abgesehen werden. Die
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.