Full text : 1998 (0042)

fassung des Großen Fakuitätsrates beantragt. Die Frist ist während der
vorlesungsfreien Zeit gehemmt.

(5) Empfiehlt die Habilitationskommission in ihrer Stellungnahme die
Verleihung, Nichtverleihung oder Einschränkung der Venia legendi, so
beschließt der Große Faklutätsrat hierüber in seiner nächsten Sitzung.

(6) Wenn bei einer Beschlußfassung gemäß Absatz 5 oder bei einer
besonderen Beschlußfassung gemäß Absatz 4 kein Beschluß des Großen
Fakultätsrates zustandekommt, der der Empfehlung: der Habilitationskommission
 entspricht, beauftragt der Große Fakultätsrat die Habilitationskommission
 mit der erneuten Beratung und Abgabe einer Stellungnahme
gemäß Absatz 1. Der Auftrag ist mit einer ausführlichen schriftlichen
Begründung zu versehen. Der Große Fakultätsrat kann zusätzlich die
Wiederholung des Kolloquiums beschließen, sofern dies nicht der
Vorschrift des Absatz 3 widerspricht.

(7) Nach der Beschlußfassung wird die Entscheidung des Großen
Fakultätsrates, eine Venia legendi zu verleihen, dem Bewerber/der
Bewerberin vom Dekan/der Dekanin bekanntgegeben. Mit der Bekanntgabe
 dieser Entscheidung erhält der Bewerber/die Bewerberin die in der
Entscheidung bezeichnete Venia legendi.

(8) Der Dekan/die Dekanin vollzieht die Habilitation durch Aushändigung
der Habilitationsurkunde. Als Tag der Habilitation gilt der Tag des Kolloquiums.


(9) Die Habilitationsurkunde enthält den Titel der Habilitationsschrift oder
der Schriften nach 8 1 Abs. 2 Satz 2 sowie das Thema des wissenschaftlichen
 Vortrags beim Kolloquium. Sie wird von dem Dekan/der Dekanin
unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
(10) Mit der Aushändigung der Habilitationsurkunde erhält der Bewerber/
die Bewerberin die Befugnis, die Bezeichnung Privatdozent bzw.
Privatdozentin zu führen.

(11) Der Dekan/die Dekanin teilt dem Universitätspräsidenten/der Universitätspräsidentin
 die Verleihung einer Venia legendi mit.

8 11
Ablehnung des Habilitationsantrages

Hat die Habilitationskommission den Habilitationsantrag abgelehnt, so ist
dies dem Bewerber/der Bewerberin durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen,
 der mit einer Rechtsbeheifsbelehrung zu versehen ist.
            
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