Full text : 1998 (0042)

(2) Im Falle des $ 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Gesamtheit der an Stelle einer
Habilitationsschrift vorgelegten veröffentlichten Schriften Gegenstand der
Begutachtung.

(3) Den Mitgliedern des Großen Fakultätsrates ist von dem Dekan/der
Dekanin der Eingang der Gutachten mitzuteilen und zwei Wochen lang
Gelegenheit zur Einsicht in die Habilitationsschrift oder die Schriften nach
$ 1 Abs. 2 Satz 2 und in die Gutachten zu geben. Sie können während dieser
 Frist schriftlich zu der Habilitationsschrift oder den veröffentlichten
Schriften nach $ 1 Abs. 2 Satz 2 und zu den Gutachten Stellung nehmen.
Die Frist ist in der vorlesungsfreien Zeit gehemmt.

S7a
Studiengangbezogene Lehrveranstaltung

(1) Nach der Eröffnung des Verfahrens bestimmt der/die Vorsitzende der
Habilitationskommission im Benehmen mit dem Bewerber/der Bewerberin
die studiengangbezogene Lehrveranstaltung, die dem Nachweis der
didaktischen Eignung dienen soll. Als studiengangbezogene Lehrveranstaltungen
 gelten Veranstaltungen im Sinne des den Studienordnungen
der Fachbereiche der Philosophischen Fakultät entsprechenden Lehrangebots.
 Ist der Bewerber/die Bewerberin nicht der Veranstalter/die Veranstalterin,
 so muß er/sie vom Veranstalter/von der Veranstalterin einen
sachlich in sich abgeschlossenen Teil der Veranstaltung übernehmen. In
diesem Fall muß der übernommene Teil wenigstens zwei Unterrichtsstunden
 umfassen.

(2) Sobald eine Veranstaltung im Sinne von Absatz 1 bestimmt ist, zeigt
der/die Vorsitzende dies den Mitgliedern der Habilitationskommission
schriftlich an. Die Frist zwischen dieser Mitteilung und der Veranstaltung
soll nicht kürzer als eine Woche sein.

(3) Die Habilitationskommission kann den Nachweis über die didaktische
Zignung als erbracht ansehen, wenn der Bewerber/die Bewerberin in
wenigstens drei Semestern studiengangbezogene Lehrveranstaltungen im
Sinne von Absatz 1 Satz 2 abgehalten hat und jede dieser Veranstaltungen
mindestens zwei Semesterwochenstunden umfaßt hat.

30
Fortsetzung des Habilitationsverfahrens

(1) Nach Ablauf der in 8 7 Abs. 3 bestimmten Frist sowie nach Durchführung
 der studiengangbezogenen Lehrveranstaltung bzw. einer Be-
            
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