mehr als die Hälfte der Kommissionsmitglieder darf derselben Fachrichtung
angehören.
(3) Die zur Begutachtung der Habilitationsschrift bestellten Gutachter/Gutachterinnen
sollen der Gruppe der Professoren und Professorinnen der
Fachbereiche der Philosophischen Fakultät angehören. Zwei dieser Gutachter/Gutachterinnen
können auch aus dem Kreis der entpflichteten oder
in den Ruhestand getretenen Professoren und Professorinnen, der
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, der Privatdozenten und
Privatdozentinnen oder der außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen
der Philosophischen Fakultät, oder aus dem Kreis der Professoren
und Professorinnen anderer Fakultäten der Universität des
Saarlandes sowie aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen
anderer wissenschaftlicher Hochschulen bestellt werden. Die Gutachter/
Gutachterinnen, die dem Großen Fakultätsrat nicht als Mitglieder
angehören, können an den Sitzungen des Großen Fakultätsrates mit beratender
Stimme teilnehmen, soweit sie weitere Schritte des Habilitationsverfahrens
betreffen.
(4) Die Gutachter/Gutachterinnen sollen ein von der Habilitationsschrift
behandeltes oder zumindest wesentlich berührtes Fach vertreten oder die
erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen
haben.
(5) Die Habilitationskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei
Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse in offener
Abstimmung mit einfacher Mehrheit; Enthaltungen sind unzulässig.
(6) Die Mitglieder des Großen Fakultätsrates können an den Sitzungen der
Habilitationskommission mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind von
allen Ladungen zu Sitzungen der Habilitationskommission zu unterrichten.
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Begutachtung der Habilitationsschrift
(1) Die Gutachter/Gutachterinnen sollen prüfen, ob der Bewerber/die Bewerberin
in Sseinem/ihrem Forschungsgebiet die wissenschaftliche
Erkenntnis erheblich gefördert hat. Jeder Gutachter/jede Gutachterin gibt
ein ausführliches schriftliches Gutachten ab, in dem er/sie entweder die
Fortsetzung oder die Nichtfortsetzung des Habilitationsverfahrens vorschlägt.
Die Gutachten sollen innerhalb einer Frist von vier Monaten vorgelegt
werden.