Full text : 1998 (0042)

Au

(2) Nach den Berichten des Dekans/der Dekanin und der beauftragten
Professoren/Professorinnen beschließt der Große Fakultätsrat nach
mündlicher Beratung über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens. Der
Beschluß des Großen Fakultätsrates ist dem Bewerber/der Bewerberin
durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der im Falle der Abitehnung mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(3) Der Beschluß wird unter Vorbehalt gefaßt, wenn er mit der Aufforderung
 an den Bewerber/die Bewerberin zur Vorlage weiterer Themenvorschläge
 für das Kolloquium nach 8 4 Abs. 3 Nr. 7 verbunden ist.

(4) Die Zulassung wird versagt, wenn sich der Bewerber/die Bewerberin im
gleichen Fachgebiet an einer anderen Universität in einem laufenden
Habilitationsverfahren befindet.

(S) Die Zulassung wird versagt, wenn Umstände vorliegen, auf Grund
deren nach gesetzlicher Vorschrift der Doktorgrad des Bewerbers/der
Bewerberin entzogen werden kann.

S6
Habilitationskommission

(1) Wird das Habilitationsverfahren eröffnet, so bestellt der Große
Fakultätsrat eine Habilitationskommission. Diese besteht aus:

'. mindestens vier Gutachtern/Gutachterinnen zur Begutachtung der
Habilitationsschrift;
2. einer mindestens gleichgroßen Zahl weiterer Mitglieder aus der Gruppe
der Professoren und Professorinnen der Fachbereiche der
Philosophischen Fakultät, die nach Möglichkeit ein Fach oder eine
Forschungsrichtung mit engeren Bezügen zu der angestrebten Venia
legendi vertreten.

Der Dekan/die Dekanin gehört der Commission als Vorsitzender Vorsitzende
 an.

(2) Die Zusammensetzung der Habilitationskommission muß die fachlich
kompetente Beurteilung der Habilitationsleistungen gewährleisten; gleichzeitig
 ist die Beteiligung der Philosophischen Fakultät als ganzer in ange-Nessener
 Weise sicherzustellen. Mindestens die Hälfte der Kommissionsmitglieder
 soll dem Fachbereich angehören, dem das Fachgebiet der angestrebten
 Venia legendi zuzurechnen ist. Die anderen Fachbereiche der
Philosophischen Fakultät müssen mindestens durch jeweils einen Profes-Sor/eine
 Professorin in der Habilitationskommission vertreten sein. Nicht
            
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