Full text : 1998 (0042)

LU —

Anerkennung der Praktikums- bzw. Übungsarbeit/Studienarbeit im selben
Fach des 2. Studienjahres (siehe Fächerkatalog).“

Ss 19 — Praktische Studienphase
Erster Satz wird gefaßt wie folgt:
‚Voraussetzungen für die Zulassung zum Praxissemester ist die bestandene
 Vorprüfung und der erfolgreiche Abschluß von drei Pflichtfächern des
2. Studienjahres sowie von 3 im Seminar Bauwesen angefertigten
Studienarbeiten des 2. Studienjahres.“

S 20 — Studienarbeiten, Projektarbeiten und Diplomarke
Abs. (9) wird gefaßt wie folgt:
‚Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit — von Themenstellung bis Abgabe
 — beträgt 3 Monate. Wird die Diplomarbeit zeitgleich mit Lehrveranstaltungen
 oder wird sie in einer Einrichtung außerhalb der Fachhochschule
 durchgeführt, was insbesondere gegeben ist, wenn sie während der
Praxisphase angefertigt wird, so kann die Bearbeitungszeit 6 Monate
betragen. Auf begründeten Antrag des Bearbeiters kann mit Zustimmung
des Betreuers der Prüfungsausschuß eine Nachfrist von bis zu vier
Wochen gewähren.“

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S 26 — Prüfungswiederholungen, Verluste des Prüfungsanspruchs
Absatz (2) wird gefaßt wie folgt:
‚Bei erfolgloser Teilnahme an der jeweils frühestmöglichen Prüfung wird
dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der möglichen Prüfungsversuche
 in diesem Fach angerechnet (Freiversuch).“

8 29 — Übergangsbestimmungen
Absatz (3) wird gefaßt wie folgt:
‚Letzter Prüfungstermin für die Vorprüfung nach der Studien- und Prüfungsordnung
 vom 06.02.95 ist im Wintersemester 2001. Letzter Prüfungstermin
 für die Hauptprüfung ist im Sommersemester 2004."

$ 30 — Inkrafttreten
wird gefaßt wie folgt:
‚Diese Prüfungsordnung wird im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes
 veröffentlicht und tritt zum 01. April 1998 in Kraft.“
            
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