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I! Übergangsregelung und Inkrafttreten
Die Absätze (1), (2) und (4) werden gefaßt wie folgt:
‚(1) Die vorliegende Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studenten,
die ab dem 1. April 1998 das Studium des Bauingenieurwesenes beginnen
oder später in ein Studienjahr eintreten, in dem diese Ordnung gilt.
(2) Studenten, welche ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Ordnungen
im Fachbereich Bauingenieurwesen der HTWdS begonnen haben oder
denen Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach PrO 8 24 anerkannt
werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnungen an anderen
Hochschulen erbracht wurden, unterliegen nicht den Regelungen der vorliegenden
sondern der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung. Im Zweifelsfall
entscheidet der Prüfungsausschuß im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
nach Anhörung des betroffenen Studenten.
(4) Inkrafttreten:
Diese Studienordnung wird im Dienstblatt der Hochschulen des Saarandes
veröffentlicht und tritt zum 01. April 1998 in Kraft.“
2. Prüfungsordnung
& 9 — Ort und Zeit der Vorprüfung, Hilfsmittel, Verfahren
Abs. (6) wird gefaßt wie folgt:
‚Die Klausurdauer ist dem vermittelten Stoff angepaßt und beträgt maximal
vier Stunden. Bei mündlichen Prüfungen ist eine Mindestzeit von 15
Minuten sowie eine maximale Dauer von 45 Minuten einzuhalten.“
8 15 — Anmeldung zur Hauptprüfung
wird gefaßt wie folgt:
„Die Anmeldung zu jeder Einzelprüfung des Fachstudiums erfolgt durch
Teilnahme. Spätestens zum zweiten auf das Bestehen der Vorprüfung folgenden
Prüfungstermin ist der Studierende durch das Prüfungsamt angemeldet.“
$ 17 — Zulassungsvoraussetzungen
wird gefaßt wie folgt:
„(1) Voraussetzungen zur Zulassung zu einer Einzelprüfung sind:
a) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation und
b) das Bestehen der geforderten Studienleistungen für dieses Fach.
(2) Zusätzliche Voraussetzungen für die Teilnahme an Prüfungen des 2.
Abschnitts der Hauptprüfung sind die bestandene Vorprüfung und die