250 —
(8) Die Bewertung von Leistungsnachweisen und Fachprüfungen ist den
Studierenden innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen.
(9) Die Bewertung von Diplomarbeiten ist den Studierenden innerhalb von
drei Monaten bekanntzugeben.“
S 10 Beurteilung von Prüfungsleistungen — Abs. (1) Satz 1 wird wie folgt
geändert:
‚Schriftliche Prüfungsleistungen in Hauptprüfungen sind in der Regel von
zwei Prüfern zu bewerten.“
S 12 Prüfungswiederholungen wird neu gefaßt wie folgt:
Ss 12 Prüfungswiederholungen / Freiversuch
(1) Fachprüfungen dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Bei erfolgloser Teilnahme an der jeweils frühestmöglichen Fachprüfung
wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der möglichen
Prüfungsversuche in diesem Fach angerechnet.
(3) Die Diplomarbeit und ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes
Kolloquium dazu dürfen jeweils einmal wiederholt werden.“
Artikel 2
Diese Änderungen treten am 01. Oktober 1998 in Kraft.
Saarbrücken, den 26. Februar 1998
Der Rektor
Prof. Rudolf Warnking