af
4. Studierenden, die ihre praktische Studienphase (Praxisjahr) nachweislich
außerhalb des Vertragsgebietes absolvieren.
Studierenden des DFHI (Deutsch-Französisches Hochschulinstitut)
wenn sie sich während des Semesters im französischsprachigen Raum
aufhalten.
6. Studierenden, die eine Beitragsleistung aus sozialen Gründen nicht
zugemutet werden kann (soziale Härtefallregelung).
5
Verfahren zur Erstattung des Beitrages zum Semesterticket
(1) Anträge auf Erstattung des Beitrages zum Semesterticket nach Ss 4
Nr. 4. und 5. müssen für das Sommersemester bis zum 15. Mai und für das
Wintersemester bis zum 15. November gestellt werden. Für Anträge nach
S 4 Nr. 2. und 3. endet die Antragsfrist 14 Tage nach dem Datum der
Exmatrikulation. Die Fristen der Sätze 1 und 2 sind Ausschlußfristen.
(2) Anträge sind schriftlich an das Studierendenparlament der Hochschule
für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Göbenstr. 40, 66117
Saarbrücken, zu richten. Die zur Entscheidung erheblichen Tatsachen sind
durch entsprechende Nachweise glaubhaft zu machen.
4. 3 6
Anderung
Änderungen dieser Ordnung werden vom StuPa mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und bedürfen der
Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministers.
S/
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Zustimmung durch das Ministerium
für Bildung, Kultur und Wissenschaft in Kraft.
Allgemeiner Studierendenausschuß
der HTW des Saarlandes
Studierendenparlamentspräsidium
der HTW des Saarlandes