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Mit Beginn des Wintersemesters 1998/99 — ab 01.10.1998 — steigt der
Beitrag für das Semesterticket auf DM 204,00 pro Studienjahr. Mit Beginn
des Wintersemesters 2000/01 — ab 01.10.2000 — steigt der Beitrag für das
Semesterticket auf DM 214,00 pro Studienjahr.
Die Studierendenschaft weist den jeweiligen Fachschaften einen vom
StuPa beschlossenen, anteiligen Studienbeitrag pro Studienjahr an. Die
Verteilung dieses Beitrages wird in 8 21 der Satzung der Studierendenschaft
geregelt.
(2) Die Studierendenschaft weist der Hochschulservice Gesellschaft mbH
zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben einen Anteil am allgemeinen
Sozialbeitrag in Höhe von DM 55,- pro Studienjahr zu. Dieser
Betrag kann per Beschluß des StuPa nur mit einer Frist von einem Jahr
verändert werden.
(3) Der Anteil am Sozialbeitrag nach Absatz 2 wird zur Subventionierung
des Gesellschaftszweckes, nämlich der Förderung der Studierendenschaft,
verwendet. Jedwede Veränderung dieses Anteiles führt zur unverzüglichen
Minderung bzw. Ausweitung von Gesellschaftsaktivitäten. Diese
werden der Gesellschafterversammlung in einer außerordentlichen
Sitzung bekanntgegeben und dem StuPa unverzüglich, spätestens innerhalb
von 4 Wochen, mitgeteilt.
(4) Den Restbetrag des Sozialbeitrag verwendet der Allgemeine Studierendenausschuß
für die ihm satzungsmäßig auferlegten Pflichten und Aufgaben.
(5) entfällt
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Erstattung des Beitrages für das Semesterticket
Folgenden Studierenden kann auf Antrag der gezahlte Beitrag für das
Semesterticket teilweise oder ganz erstattet werden:
1. Schwerbehinderten, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch
auf unentgeltliche Beförderung haben und im Besitz eines entsprechenden,
gültigen Nachweises sind oder aufgrund ihrer Behinderung
Verkehrsmittel nicht oder frei (aG) nutzen können.
2. Studierenden, die auf Grund der Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes
exmatrikuliert werden.
Studierenden, die sich im Laufe des Semesters exmatrikulieren. Für die
noch nicht begonnenen und verbleibenden vollen Monat wird ein
Anteilsbetrag von 1/12 des Gesamtbetrages pro Monat erstattet, jedoch
nicht unter 2/12 des Gesamtbetrages.