Full text : 1998 (0042)

f
vso —

Mit Beginn des Wintersemesters 1998/99 — ab 01.10.1998 — steigt der
Beitrag für das Semesterticket auf DM 204,00 pro Studienjahr. Mit Beginn
des Wintersemesters 2000/01 — ab 01.10.2000 — steigt der Beitrag für das
Semesterticket auf DM 214,00 pro Studienjahr.
Die Studierendenschaft weist den jeweiligen Fachschaften einen vom
StuPa beschlossenen, anteiligen Studienbeitrag pro Studienjahr an. Die
Verteilung dieses Beitrages wird in 8 21 der Satzung der Studierendenschaft
 geregelt.

(2) Die Studierendenschaft weist der Hochschulservice Gesellschaft mbH
zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben einen Anteil am allgemeinen
 Sozialbeitrag in Höhe von DM 55,- pro Studienjahr zu. Dieser
Betrag kann per Beschluß des StuPa nur mit einer Frist von einem Jahr
verändert werden.

(3) Der Anteil am Sozialbeitrag nach Absatz 2 wird zur Subventionierung
des Gesellschaftszweckes, nämlich der Förderung der Studierendenschaft,
 verwendet. Jedwede Veränderung dieses Anteiles führt zur unverzüglichen
 Minderung bzw. Ausweitung von Gesellschaftsaktivitäten. Diese
werden der Gesellschafterversammlung in einer außerordentlichen
Sitzung bekanntgegeben und dem StuPa unverzüglich, spätestens innerhalb
 von 4 Wochen, mitgeteilt.

(4) Den Restbetrag des Sozialbeitrag verwendet der Allgemeine Studierendenausschuß
 für die ihm satzungsmäßig auferlegten Pflichten und Aufgaben.


(5) entfällt

854
Erstattung des Beitrages für das Semesterticket

Folgenden Studierenden kann auf Antrag der gezahlte Beitrag für das
Semesterticket teilweise oder ganz erstattet werden:
1. Schwerbehinderten, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch
auf unentgeltliche Beförderung haben und im Besitz eines entsprechenden,
 gültigen Nachweises sind oder aufgrund ihrer Behinderung
Verkehrsmittel nicht oder frei (aG) nutzen können.
2. Studierenden, die auf Grund der Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes
 exmatrikuliert werden.
Studierenden, die sich im Laufe des Semesters exmatrikulieren. Für die
noch nicht begonnenen und verbleibenden vollen Monat wird ein
Anteilsbetrag von 1/12 des Gesamtbetrages pro Monat erstattet, jedoch
nicht unter 2/12 des Gesamtbetrages.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.