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Beitragsordnung
der Studierendenschaft der HTW des Saarlandes
gemäß StuPa-Beschluß vom 21.07.1998 —
Die Studierendenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes gibt sich gemäß 8 62 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (FhG) vom 15. Mai
1991 (Amtsblatt S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern vom 24.
April 1996 (Amtsbl. S. 631), in Verbindung mit 8 102 Absatz 3 des
Gesetzes über die Universität des Saarlandes vom 08. März 1989
(Amtsblatt S. 609); zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern vom 24.
April 1996 folgende Ordnung, die mit Zustimmung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit veröffentlicht wird:
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Beitrag
Die Studierendenschaft der HTWdS erhebt gemäß 8 62 Absatz 1 Satz 2
FhG einen Beitrag zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben.
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Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht gilt für alle eingeschriebenen Studierenden des
HTWAdS. .
(2) Die Beitragspflicht entsteht:
a) mit der Ersteinschreibung
b) mit der Rückmeldung
3) Die ordnungsgemäße Entrichtung des Beitrages wird bei der Ersteinschreibung
oder Rückmeldung vom Studierendensektretariat der HTWdS
überprüft.
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Beitragshöhe
(1) Der Beitrag beträgt bis zum 30.09.1998 DM 274,00 pro Studienjahr.
Er setzt sich aus dem allgemeinen Sozialbeitrag in Höhe von DM 80,- und
dem Beitrag für das Semesterticket in Höhe von DM 194,00 zusammen.