Full text : 1998 (0042)

(3) Jedem eingeschriebenen Studierenden ist die Möglichkeit der Briefwahl
zu geben.

8 14
Wahlverfahren, Sitzverteilung, Urabstimmung

(1) Gewählt wird nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl.


(2) Die Wahl wird auf Fachbereichsebene durchgeführt.

(3) Aus jedem Fachbereich sind drei Studierende als Mitglieder des
Studierendenparlamentes zu wählen.

(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung, die vom Studierendenparlament
arlassen wird und die der Genehmigung des für das Hochschulwesen
zuständigen Ministers bedarf.

(5) Durch Urabstimmungen können Empfehlungen an die Organe der
Studierendenschaft ausgesprochen werden.

(6) Eine Urabstimmung findet statt:
1. auf Beschluß des Parlamentes
2. auf Verlangen von Mitgliedern der Studierendenschaft, wozu es eines
schriftlichen Antrages von mindestens 5 % der Anzahl der vor 2
Semestern eingeschriebenen Studierenden bedarf.

Teil V
Sachschaften

8 15
Aufgaben und Zugehörigkeiten

(1) Die Studierenden eines Fachbereiches bilden zur Wahrnehmung ihrer
gemeinsamen fachlichen Belange eine Fachschaft.

(2) Die Zugehörigkeit zu einer Fachschaft ist durch die Einschreibung in
einen Fachbereich festgelegt.

8 16
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Studierenden des Fachbereiches haben das Recht, in den Organen
der Fachschaft mitzuarbeiten und an deren Sitzungen teilzunehmen.
            
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