Full text : 1998 (0042)

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(2) Über außerplanmäßige Ausgaben, sowie über Verträge, mit einer
Dauer von mehr als 12 Monaten, muß der Kassenprüfungsausschuß informiert
 werden. Erhebt dieser Einwände, so entscheidet das. Studierendenparlament
 innerhalb von 14 Tagen in einer Sondersitzung.

(3) Das Beitragsaufkommen gemäß der Beitragsordnung und dessen geplante
 Verwendung müssen in dem Haushaltsplan der Studierendenschaft
vollständig ausgewiesen sein.

(4) Im Haushaltsplan ist ein Titel für besondere Zwecke vorzusehen, der
2,5 % des Beitragsaufkommens eines Haushaltsjahres beträgt. Über diesen
 Titel verfügt das Studierendenparlament.

(5) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. eines jeden Kalenderjahres und
endet am 30.09. des Folgejahres.

(6) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Studierendenschaft
 sind die für die HTWdS geltenden Vorschriften analog anzuwenden.

8 12
Geschäfts- und Rechenschaftsbericht

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuß ist verpflichtet zum Ende seiner
Amtszeit dem Studierendenparlament einen Geschäfts- und Rechenschaftsbericht
 vorzulegen. Dieser ist der Einladung zu der betreffenden
Sitzung beizulegen.

(2) Die Entlastung des AStA erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder des Studierendenparlamentes.

(3) Der Entlastung geht die vom Kassenprüfungsausschuß vorzulegende
Rechnungsprüfung voraus.

Teil IV
Wahlvorschriften

8 13
Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitglieder des Studierendenparlamentes werden in unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Jeder eingeschriebene Studierende der HTW besitzt das aktive und
das passive Wahlrecht.
            
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