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c) auf Antrag der Sprecherin/des Sprechers der ausländischen Studierenden,
d) auf Antrag einer/eines Ausschußvorsitzenden.
(9) Das Studierendenparlament ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
(10) Ist trotz ordnungsgemäßer Einladung weniger als die Hälfte der Mitglieder
anwesend, ist innerhalb von 6 bis 9 Vorlesungstagen eine neue
Sitzung zur gleichen Tagesordnung einzuberufen. Das Studierendenparlament
ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl stimmberechtigter Mitglieder
beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Dies gilt nicht für
Fälle, in denen eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefordert
wird.
(11) Die Amtszeit der Mitglieder des Studierendenparlamentes beginnt am
01.10. eines jeden Jahres und endet am 30.09. des darauf folgenden
Jahres. Die Wiederwahl ist zulässig.
(12) Die erste Sitzung des Studierendenparlamentes hat spätestens 4
Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters stattzufinden.
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Allgemeiner Studierendenausschuß (AStA)
(1) Der Allgemeine Studierendenausschuß besteht aus drei gleichberechtigten
Mitgliedern, die jeder für sich im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes
allein vertretungsberechtigt sind. Die‘ Mitglieder müssen voll geschäftsfähig
sein.
(2) Die AStA-Mitglieder gehören dem Studierendenparlament mit beratender
Stimme an. sofern sie nicht stimmberechtigt sind.
(3) Die AStA-Mitglieder vertreten ferner die Studierendenschaft in der Gesellschafterversammlung
der Hochschulservice Gesellschaft mbH. Geselilschafterbeschlüsse
des AStA können nur mit einer 2/3-Mehrheit gefaßt
werden.
(4) Der Allgemeine Studierendenausschuß ist das. ausführende Organ der
Studierendenschaft. Er handelt im Rahmen der Beschlüsse des Studierendenparlamentes.
(5) Der Allgemeine Studierendenausschuß ist insbesondere zuständig für:
a) die Vertretung der Studierendenschaft,
5) die Geschäftsführung der studentischen Selbstverwaltung,