Full text : 1998 (0042)

cd

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Studierendenschaft
 fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung der Gliedschaft oder Wegfall des bisherigen Zweckes ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
 über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
 des Finanzamtes ausgeführt werden.

Teil
Organisation

5
Drgane

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(1) Die Organe der Studierendenschaft sind:
1. das Studierendenparlament (StuPa)
2. der Allgemeine Studierendenausschuß (AStA)

36
Studierendenparlament (StuPa)

(1) Das Studierendenparlament ist das beratende und beschlußfassende
Organ der Studierendengemeinschaft.
(2) Es besteht aus je drei stimmberechtigten Mitgliedern pro Fachbereich.
{3) Die Amtszeit der Mitglieder des Studierendenparlamentes beginnt mit
dem Wintersemester und beträgt ein Jahr. Sie endet vorzeitig durch Rücktritt,
 welcher das sofortige Nachrücken der nächsten Person auf der Wahlliste
 zur Folge hat.

(4) Das Studierendenparlament ist zuständig für:
a) die Wahl des Studierendenparlamentspräsidiums aus seiner Mitte,
5) die Wahl der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses aus
seiner Mitte oder aus der sonstigen Studierendenschaft,
c) die Abwahl der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses
durch konstruktives MiRtrauensvotum mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden,
 stimmberechtigten Mitglieder des StuPa,
d) die Vorschläge für die Entsendung der StudierendenvertreterInnen in
die von der Hochschule und deren zentralen Organen gebildeten Ausschüsse
 und Gremien,
            
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