24
MENT“ festgesetzt und in geeigneter Form bekannt gegeben. Dabei können
auch Lehrveranstaltungen anderer Studiengänge einbezogen werden.
Die Einbeziehung erfolgt im Einvernehmen mit dem für den Studiengang
zuständigen Fachbereich.
38
Die Verleihung des Magisters für Umweltwissenschaften (Master of
Environmental Sciences) setzt die erfolgreiche Teilnahme (8 3 Abs. 1 der
Prüfungsordnung) an dem in 8 1 genannten Aufbaustudiengang und die
öffentliche Verteidigung der Abschluß-Arbeit voraus.
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3]
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschule des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 20.11.1998
Der Universitätspräsident:
(Univ.-Prof. Dr. jur. Günther Hönn)