Full text : 1998 (0042)

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Die Lehrveranstaltungen des Studienganges werden in der Regel in englischer
 Sprache abgehalten.

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Der Studiengang beginnt in zweijährigem Rhythmus jeweils im
Wintersemester und endet nach 4 Semestern. Es werden Studiengebühren
 erhoben.

(1) Das Studienprogramm umfaßt Pflichtlehrveranstaltungen in Gesamtumfang
 von 88 Semesterwochenstuden (SWS) aus folgenden vier
Fachgebieten:
I. Umweltdiagnose, Biodiversitätsmuster und die ökologischen Grenzen
lebender Systeme .
2. Internationales Umweltrecht und Umweltstandards
3. Umwelttechnologie und umweltverträgliche Prozesstechnologien
4. Umweltmanagement und Entwicklungsstrategien

(2) Der Umfang der einzelnen Pflichtlehrveranstaltungen verteilt sich auf
die Fachgebiete wie folgt:
Environmental Assessment
Environmental Law and Standards
Environmental Technology and Environmentally Compatible
Techniques

20 SWS
Environmental Management and Development Strategies 28 SWS
(3) Den Pflichtkursen schließt sich eine sechsmonatige Abschluß-Arbeit
an.

(4) Der Fachbereich erstellt auf der Grundlage dieser Studienordnung
einen Studienplan, der vom Fachbereichsrat beschlossen und in geeigneter
 Form bekannt gegeben wird.

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Das jeweilige Studienprogramm wird rechtzeitig vor Beginn des Semesters
von der /dem Fachbereichsbeauftragten für den Aufbaustudiengang
‚ENVIRONMENTAL ASSESSMENT, TECHNOLOGY AND MANAGE-MENT“
 (8 1 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang
‚ENVIRONMENTAL ASSESSMENT, TECHNOLOGY AND MANAGE-
            
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