Full text : 1998 (0042)

)

(5) Nicht bestandene Prüfungen können bis zu zweimal wiederholt werden.

(6) Die wissenschaftliche Abschluß-Arbeit wird nach ihrer öffentlichen Verteidigung
 durch zwei Dozentinnen/Dozenten bewertet. Bei Abweichungen
in der Bewertung gilt 8 3 Abs. 3 entsprechend.

3

Für die Bewertung der Leistungen gelten
ausgezeichnet 19 - 20 Punkte
sehr gut 17 - 18 Punkte
gut 15 - 16 Punkte
befriedigend 13 - 14 Punkte
ausreichend 10 - 12 Punkte
nicht ausreichend weniger als 10 Punkte

folgende Noten:

K

5

Das Zeugnis weist die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen in den vier
Fachgebieten, der Abschluß-Arbeit und das Gesamtergebnis aus. Das
Gesamtergebnis ergibt sich aus dem Durchschnitt der Ergebnisse der einzeinen
 Prüfungen in den vier Fachgebieten mit einer Gewichtung von je
Eins, und der Note der Abschluß-Arbeit mit der Gewichtung von 4.

x

A

Das Abschlußzeugnis wird im Namen des Fachbereiches Sozial- und
Umweltwissenschaften von der/dem Fachbereichsbeauftragten in deutscher
 und englischer Sprache ausgestellt und vom Präsidenten der Universität
 des Saarlandes unterzeichnet.

67

(1) Versäumt die Bewerberin/der Bewerber ohne genügende Entschuldigung
 den Termin für eine mündliche Prüfung, so gilt die betreffende
Prüfung als durchgeführt und mit der Note „nicht ausreichend (0 Punkte)‘
bewertet. Genügt die Entschuldigung, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Bewerberin/der Bewerber
1. bei einer Aufsichtsarbeit oder einer mündlichen Prüfung grob gegen die
äußere Ordnung des Prüfungsablaufes verstößt,
            
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