4
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2
(1) Die Verleihung des Magister in Umweltwissenschaften (Master of
Environmental Sciences) setzt voraus:
1. einen schriftlichen Antrag der Bewerberin/des Bewerbers,
2. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
3. die erfolgreiche Teilnahme an dem in 8 1 Abs. 1 genannten Aufbaustudiengang
(8 3),
4. die erfolgreiche Verteidigung der Abschluß-Arbeit.
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(1) Die Teilnahme an dem in 8 1 Abs. 1 bezeichneten Aufbaustudiengang
ist erfolgreich, wenn die Bewerberin/der Bewerber im Laufe der beiden
Studienjahre die Prüfungen in den. Pflichtveranstaltungen der vier
Fachgebiete und eine Abschlußarbeit mit einer sechsmonatigen
Bearbeitungszeit erfolgreich absolviert hat. Die vier Fachgebiete umfassen:
Umweltdiagnose, Biodiversitätsmuster und die ökologischen Grenzen
lebender Systeme,
Internationales Umweltrecht und Umweltstandards,
Umwelttechnologie und Umweltverträgliche Prozesstechnologien,
Umweltmanagement und Entwicklungsstrategien.
(2) Die Prüfungen können mündlich oder schriftlich in der Regel in englischer
Sprache abgenommen werden. Hierüber entscheidet die/der Fachbereichsbeauftragte
im Einvernehmen mit den Dozentinnen/Dozenten.
Mündliche Prüfungen dauern für jede Bewerberin/jeden Bewerber etwa 30
Minuten. Als schriftliche Prüfungsleistungen sind Aufsichtsarbeiten mit
einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 Stunden anzufertigen.
(3) Bewertet die Prüferin/der Prüfer eine schriftliche Prüfungsarbeit als
‚Nicht ausreichend“, so ist gemäß 8 1 Abs. 4 eine Zweitprüferin/ein Zweitorüfer
zu bestellen, Weicht die Bewertung der Zweitprüferin/des
Zweitprüfers von der der Erstprüferin/des Erstprüfers ab, so entscheidet
über die Bewertung die/der Fachbereichsbeauftragte in den Grenzen der
Bewertung beider Prüferinnen/Prüfer.
(4) Mündliche Prüfungen sind öffentlich, sofern die Bewerberin/der
Bewerber bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht. Die Öffentlichkeit
kann auf Teilnehmerinnen/Teilnehmer des in 8 1 Abs. 1 bezeichneten
Aufbaustudienganges beschränkt werden. Über die Prüfung wird ein
Protokoll gefertigt. Als Protokolilführerin/Protokollführer soll eine/ein sachkundige/sachkundiger
Beisitzerin/Beisitzer herangezogen werden.