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Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang
„ENVIRONMENTAL ASSESSMENT, TECHNOLOGY AND
MANAGEMENT“
(Master of Environmental Sciences)
Vom 24. September 1998
Die Universität des Saarlandes hat aufgrund von 8 93 Abs. 1 des Gesetzes
über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz) vom 8. März
1989 (Amtsblatt S. 609), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1371 zur
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern vom 24.
April 1996 (Amtsbl. S. 623) folgende Prüfungsordnung für den
Aufbaustudiengang „ENVIRONMENTAL ASSESSMENT, TECHNOLOGY
AND MANAGEMENT“ beschlossen, die nach Zustimmung des
Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft verkündet wird.
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(1) Der Fachbereich Sozial- und Umweltwissenschaften der Universität
des Saarlandes führt nach Maßgabe dieser Ordnung Prüfungen durch, die
den im Fachbereich eingerichteten und von den Professorinnen/Professoren
für Biogeographie und Physische Geographie betreuten Aufbaustudiengang
„ENVIRONMENTAL ASSESSMENT, TECHNOLOGY AND
MANAGEMENT“ abschließen.
(2) Aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Prüfungen wird der Magister
in Umweltwissenschaften (Master of Environmental Sciences) verliehen.
(3) Die Prüfungen werden im Namen des Fachbereichs Sozial- und Umweitwissenschaften
von einer/einem Fachbereichsbeauftragten für den
Aufbaustudiengang „ENVIRONMENTAL ASSESSMENT, TECHNOLOGY
AND MANAGEMENT“ durchgeführt. Die/der Fachbereichsbeauftragte wird
vom Fachbereichsrat im Einvernehmen mit den Professorinnen/Professoren
für Biogeographie und Physische Geographie aus dem Kreis dieser
Professorinnen/Professoren auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs-Sig.
(4) Die Prüfungsleistungen werden von Prüferinnen/Prüfern bewertet, die
die/der Fachbereichsbeauftragte bestellt. Diese Prüferinnen/Prüfer sind in
der Regel die Dozentinnen / Dozenten, die die entsprechenden Kurse veranstaltet
haben. In begründeten Ausnahmefällen kann gemäß Satz 1 eine/
ein Ersatzprüferin/Ersatzprüfer bestellt werden.