Auszug aus 8 43 der Gefahrstoffverordnung
Chemikaliengesetz — Strafbares Inverkehrbringen und Verwendungsverbote
Nach 8 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen 8 9 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2,
Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 1, Abs. 10 Satz 1, Abs. 11, Abs. 12 Satz
1, Abs. 13 oder 14 Satz 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen
oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt,
2. entgegen 8 11 Abs.1 die dort aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen
ohne die erforderliche Erlaubnis in den Verkehr bringt,
3. entgegen 8 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.3.1.2 Abs. 1, 4
oder 5, Nr. 1.3.2 Satz 1, Nr. 1.3.3 Abs. 1 oder 2 oder Nr. 1.3.4 Abs. 1
oder Anhang Ill Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 4.3 Abs. 1 die dort aufgeführten
Gefahrstoffe herstellt oder verwendet.
8 27 des Chemikaliengesetzes — Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. einer Rechtsverordnung nach 8& 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2
Buchstabe b oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, 3, 4
oder 6 über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden
dort bezeichneter Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zuwiderhandelt
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist, oder
einer vollziehbaren Anordnung nach 8 23 Abs. 2 Satz 1 über das
Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden gefährlicher
Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zuwiderhandelt.
2.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer durch eine in Absatz 1 oder eine in 8 26 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 8 Buchstabe
b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete Handlung das Leben oder die
Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe ; .
1. in den Fallen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe, , |
2. in den Fallen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.