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1 a. entgegen 8 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Nr.1.2.3.2 Abs.
3 Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzausrüstung bei Überschreiten
der Auslöseschweile mit den dort genannten Arbeiten
beschäftigt,
1 b. entgegen 8 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang Ill Nr. 2.3.2 nicht
dafür sorgt, daß Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt
werden.
2. entgegen 8 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1.2.1.1 Abs. 1,
Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Arbeitnehmer mit den dort genannten Arbeiten
an Innenflächen und Einbauten von Räumen und Behältern
veschäftigt,
2 a. entgegen 8 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz die ermittelten Werte
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
3. entgegen 8 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 geeignete persönliche Schutzausrüstungen nicht
zur Verfügung stellt oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält,
4. entgegen 8 20 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht erstellt oder
entgegen 8 20 Abs. 1 Satz 2 nicht in der Sprache der Beschäftigten
abfaßt oder nicht an geeigneter Stelle bekanntmacht
5. entgegen 8 20 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeitnehmer nicht vor der
Beschäftigung oder danach mindestens einmal jährlich unterweist,
6. entgegen 8 20 Abs. 2 Satz 2 gebärfähige Arbeitnehmerinnen nicht oder
nicht vollständig unterrichtet,
/. entgegen 8 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe, Zubereitungen
oder Erzeugnisse nicht vorschriftsmäßig verpackt oder kennzeichnet,
8. entgegen 8 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Standflaschen nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
9. entgegen $ 24 Abs. 3 oder 4 Satz 1 die dort aufgeführten Stoffe oder
Zubereitungen nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt oder
lagert,
10. entgegen 8 26 Abs. 7 Satz 1 gebärfähige Arbeitnehmerinnen mit den
dort genannten Gefahrstoffen beschäftigt,
11. entgegen 8 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei dem die Vorsorgeuntersuchung
nicht vorgenommen worden ist, beschäftigt oder
weiterbeschäftigt oder
12. entgegen 8 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer beschäftigt oder weiterbeschäftigt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die
Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Werl
gefährdet, ist nach 8 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.