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B. Sachgerechte Entsorgung
Eine Entsorgungsrichtlinie für die Hochschule für Technik und Wirtschaft
wird noch erarbeitet.
Unabhängig davon gilt: Stoffe die Gefahren für Mensch und Umwelt darstellen
gehören häufig zu besonders überwachungspflichtigen Abfällen
und sind entsprechend den entsprechenden gesetzlichen Regeln und
Verordnungen und Vorschriften (Kreislaufwirtschaftsgesetz, TA-Abfall, länderspezifische
Regelungen, Gefahrgutverordnung Straße usw.) zu entsorgen
und zu transportieren.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Dienstblatt der
Hochschulen in Kraft.
Saarbrücken, den 30. September 1998
Der Rektor
Prof. Rudolf Warnking