Full text : 1998 (0042)

Stör- und Unfälle mit den entsprechenden Gefahrstoffen sind in den
Unterweisungen auszuwerten.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von
den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

In der Ausbildung der Studierenden ist die Unterweisung
neuen Lehrveranstaltung vorzunehmen.

ver Beginn einer

Die Unterweisung sollte von dem verantwortlichen Hochschullehrer/von
der verantwortlichen Hochschullehrerin vorgenommen werden. Wird diese
Pflicht an Assistentinnen bzw. MitarbeiterInnen übertragen, so muß dies
schriftlich, mit Beschreibung von Umfang und Inhalt der Unterweisung
erfolgen.

Der Mitarbeiter, der die Unterweisung vornimmt, muß für die Gefahrstoffe
in dem bezogenen Arbeitsbereich sachkundig sein.

5.7 Kennzeichnung

Alle Gefahrstoffe und Zubereitungen müssen entsprechend der GefStoff\V
gekennzeichnet sein.

Als Kennzeichnung müssen angegeben werden

- die chemische Bezeichnung des Stoffes bzw. die in der Zubereitung enthaltenen
 Stoffe,

- der Handelsname oder die Bezeichnung der Zubereitung,
die Gefahrensymbole und die dazugehörenden Gefahrenbezeichnungen,


- die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
- Sicherheitsratschläge (S-Sätze).
— Herstelleranschrift bzw. Name u. Tel. Nr.

Zu Forschungszwecken und im Laborbetrieb (nur Bereitstellung zum kurzfristigen
 Ge-Verbrauch) genügt die Bezeichnung des Stoffes mit Gefahrensymbol
 und der dazugehörenden Gefahrenbezeichnung, (nur wenn es
sich um die für den Handgebrauch erforderliche Menge handelt).

Für explosionsgefährliche und hochentzündliche Gefahrstoffe sind keine
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht möglich.
            
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