Full text : 1998 (0042)

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Falls das nicht ausgeschlossen werden kann, sind die gefährlichen Stoffe
an der Austritts- oder Entstehungsstelle zu erfassen und zu beseitigen. Ist
eine vollständige: Erfassung nicht möglich, sind entsprechende Raumlüftungsmaßnahmen
 zu treffen.

Werden trotz aller Maßnahmen die zulässigen Luftgrenzwerte nicht unterschritten,
 sind persönliche Schutzausrüstungen anzuwenden.

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Beschäftigten und Studierenden nur
so lange mit Gefahrstoffbelastung tätig sind, wie es das Arbeitsverfahren
unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

Persönliche Schutzausrüstungen dürfen kein Ersatz für die 0.g. Maßnahmen
 sein und sind nur anzuwenden, wenn vorher alle anderen Maßnahmen
 ausgeschöpft wurden.

5.5 Betriebsanweisungen

Für alle Gefahrstoffe, mit denen Umgang besteht, sind stoff- oder arbeitsplatzbezogene
 Betriebsanweisungen oder Gruppenbetriebsanweisungen
nach 8 20 GefStoffV zur Einsicht für die Beschäftigten und Studierenden
am Arbeitsplatz auszulegen.

In den Betriebsanweisungen wird auf die Gefahren für Mensch und Umwelt,
 die Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen, Verhalten im Gefahrfall,
 Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung hingewiesen.

Diese Betriebsanweisungen sind von dem/der Verantwortlichen des
Arbeitsbereiches mit arbeitsplatzbezogenen Angaben (Arbeitsbereich,
Arbeitsplatz und Tätigkeit) und der Telefonnummer der zuständigen
Rettungsstelle zu erstellen. Auf Anforderung kann der Gefahrstoffbeauftragte
 hierbei beraten bzw. soweit vorhanden verschiedene Musterbetriebsanweisungen
 zur Verfügung stellen.

5.6 Unterweisungen

Alle Beschäftigen sind vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffumgang
 und danach mindestens einmal jährlich von dem/ der Verantwortlichen
 des Arbeitsbereiches zu unterweisen.

Mindestinhailt der Unterweisung ist die Betriebsanweisung.

Das Verhalten in Gefahrensituationen muß Bestandteil der Unterweisung
sein.
            
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