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Umgang mit Gefahrstoffen ist das Herstellen oder Verwenden (Gebrauchen,
Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen,
Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern).
Umgang mit Gefahrstoffen schließt Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich
ein, z.B. den Besuch einer Experimentalvorlesung oder Arbeiten von
Handwerkern in einem solchen Bereich.
4. Verantwortlichkeiten
Der Rektor als Dienststellenleiter trägt die Arbeitgeberverantwortung (Studierende
einbezogen) für die Einhaltung und Durchführung der rechtlichen
Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrstoffen.
Er hat die Organisations- und Aufsichtsverantwortung. Die für das jeweilige
Labor notwendige Verantwortung kann er schriftlich an die Fachbereichsleiter,
die Direktoren und Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen
und Abteilungen oder an alle verantwortlich und selbständig in
Forschung und Lehre tätigen Hochschullehrerinnen — nachfolgend Verantwortliche
des Arbeitsbereichs genannt —, übertragen. Unberührt von
dieser Regelung bleibt für die einzelnen Hochschullehrer und Leiter sonstiger
Einrichtungen die.grundsätzliche Verantwortung für Arbeitssicherheit
aus dem Dienstverhältnis (Dienstaufgabe) bzw. Arbeitsvertrag.
Die Aufgabenübertragung bedarf der Schriftform und muß die Aufgabenbeschreibung
des Aufgabenbereiches enthalten.
Der Rektor bestellt eine/n Gefahrstoffbeauftragte/n mit folgenden Aufgaben:
— Unterstützung bei der dem Dienststellenleiter obliegenden Aufsichts- und
Kontrollverpflichtung
Beratung und Organisationshilfe bei der Bewältigung der Vorschriften
der Gefahrstoffverordnung
Führung des Gefahrstoffkatasters für den gesamten Bereich der Hoch-Schule
für Technik und Wirtschaft
- Bereitstellung stoffbezogener Daten für Gefahrstoffe
- Information der Verantwortlichen über einschlägige Verordnungen und
Unterstützung beim Erstellen von stoff- und arbeitsplatzbezogenen
Betriebsanweisungen
- Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger
im Bezug auf Gefahrstoffe.