Full text : 1998 (0042)

304 —

Gefahrstoffrichtlinie
Richtlinie zum Umgang mit Gefahrstoffen an der
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

Vom 15. Juli 1998

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Einrichtungen des Hochschulbereichs, in denen
Umgang mit Gefahrstoffen erfolgt bzw. vorgesehen ist.

2. Rechtliche Grundlagen

Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind insbesondere folgende rechtliche
Bestimmungen in der jeweils

gültigen Fassung einzuhalten:
1. Chemikaliengesetz
2. Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung
 — GefStoffV)
3. TRGS 451 "Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich"

Darüber hinaus sind die sonstigen einschlägigen Richtlinien und Technischen
 Regeln zu beachten. Das sind insbesondere die folgenden:
1. ZH 1/119 "Richtlinien für Laboratorien"
2. TRGS 150 "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen"
3. TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher
Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen"
4. TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz”
5. TRGS 900 "Grenzwerte"

Alle Verantwortlichen sind verpflichtet, sich mit diesen Regelungen vertraut
zu machen.

3. Definition

Gefährlich sind alle Stoffe und Zubereitungen, die im Sinne des 8 4
GefStoffV explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich,
 entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsgefährdend, ätzend,
reizend, sensibilisierend , krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch),
 erbgutverändernd, umweltgefährlich, explosionsfähig
oder auf sonstige Weise chronisch schädigend sind.
            
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