Full text : 1998 (0042)

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Il. Ehrenpromotion
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Durchführung einer Ehrenpromotion

(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Ehrenpromotion ist von mindestens
drei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren, die Mitglieder
 des Großen Fakultätsrates sind, zu stellen und mit einer ausführlichen
Begründung zu versehen.

(2) Die Dekanin oder der Dekan teilt auf einer Sitzung des Großen Fakulätsrates
 unter Bekanntgabe des Namens der oder des Vorgeschlagenen
mit, daß ein Antrag vorliegt.

(3) Frühestens in der auf die Bekanntgabe folgenden Sitzung bildet der
Große Fakultätsrat zur Vorbereitung der Ehrenpromotion eine Kommission
mit der Dekanin oder dem Dekan als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden und
benennt mindestens zwei auswärtige Universitätsprofessorinnen oder
Universitätsprofessoren für die Erstellung eines Gutachtens.

(4) Die Kommission diskutiert den Antrag und die Gutachten und bereitet
eine Beschlußvorlage für den Großen Fakultätsrat vor.

(5) Der Große Fakultätsrat beschließt über die Vorlage der Kommission in
geheimer Abstimmung. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen.

(6) Zur Wahrung allgemeiner Universitätsinteressen gibt die Fakultät dem
Senat Gelegenheit zur Stellungnahme.

(7) Die Ehrenpromotion wird in einer Feier von der Dekanin oder dem
Dekan durch Aushändigung einer von der Universitätspräsidentin oder
dem Universitätspräsidenten und von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichneten
 und mit dem Fakultätssiegel versehenen Urkunde, in der die
wissenschaftlichen Leistungen und Verdienste der oder des Promovierten
hervorzuheben sind, vollzogen. Zu dieser Feier lädt die Dekanin oder der
Dekan ein.

(8) Es gelten 8 12 Abs. 3, 8 13, 8 14 und 3 15 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend.


il. Übergangsbestimmungen
8 18
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
            
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