Full text : 1998 (0042)

olare der Universität das Recht eingeräumt, die Arbeit in höchstens einhundert
 Exemplaren zu vervielfältigen.

(2) Inhaltliche wie formale Abweichungen der vervielfältigten Fassung
gegenüber der angenommenen Fassung einschließlich nachgetragener
Verbesserungen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden
 des Prüfungsausschusses und der Berichterstattenden sowie
der Genehmigung des Promotionsausschusses.

(3) Die Dissertation ist auf dem Titelblatt unter Angabe von Ort und Jahr
der Einreichung als „Dissertation zur Erlangung des Grades der Doktorin
bzw. des Doktors der Naturwissenschaften der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
 Fakultät der Universität des Saarlandes“ oder als „Dissertation
 zur Erlangung des Grades der Doktorin bzw. des Doktors der
Ingenieurwissenschaften der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes“ zu bezeichnen. Auf der Rückseite
des Titelblattes sind der Tag des Kolloquiums sowie die Namen der
Dekanin oder des Dekans und der Berichterstattenden anzugeben.

(4) Der Promotionsausschuß kann von den Verpflichtungen nach Abs. 3
Befreiung gewähren, wenn die Dissertation in einer Zeitschrift oder als
selbständige Schrift veröffentlicht wird.

(5) Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare
 voraus.

(6) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach dem
Kolloquium eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistungen
erworbenen Rechte. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann
der Promotionsausschuß die Frist verlängern.

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Promotionsurkunde

(1) Die Dekanin oder der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung
 der Promotionsurkunde, sobald die Voraussetzungen des 8 11 erfüllt
sind. Als Tag der Promotion gilt der Tag des Kolloquiums.

(2) Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote.
 Sie wird von der Universitätspräsidentin oder dem Universitätspräsidenten
 und der Dekanin oder dem Dekan unterschrieben und mit dem
Fakultätssiegel versehen.

(3) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder
der Bewerber das Recht, den Doktorgrad zu führen.
            
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