Full text : 1998 (0042)

(3) Ist die Bewerberin oder der Bewerber zu promovieren, So wird eine der
folgenden Gesamtnoten erteilt:

ausgezeichnet
sehr gut
gut
genügend

(summa cum laude)
(magna cum laude)
(cum laude)
(rite).

Über die Gesamtnote, die sich aus der Bewertung der Dissertation und der
Bewertung der Leistungen im Kolloquium ergibt, entscheidet der Prüfungsausschuß
 mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Die Note ausgezeichnet
(summa cum laude) kann nur erteilt werden, wenn alle Berichterstattenden
die Dissertation mit dieser Note bewertet haben und alle Mitglieder des
Prüfungsausschusses dafür votieren. Die Entscheidung über die Gesamtnote
 ist im Protokoll zu begründen.

(4) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird von der Vorsitzenden
oder von dem Vorsitzenden öffentlich bekanntgegeben.

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Ungültigkeit der Promotionsleistungen

(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß die
Bewerberin oder der Bewerber beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
 oder bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen
hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
 irrtümlich angenommen worden sind, so können die Promotionsleistungen
 durch Beschluß des Promotionsausschusses für ungültig erklärt
werden.

(2) Vor der Beschlußfassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist zu begründen
und der Betroffenen oder dem Betroffenen unter Rechtsmittelbelehrung
zuzustellen.

8 11
Vervielfältigung der Dissertation

(1) Ist die Bewerberin oder der Bewerber zu promovieren, so muß sie bzw.
er der Fakultät sechs Pflichtexemplare der Dissertation kostenfrei ablieiern.
 Die Pflichtexemplare sind in einem vom Promotionsausschuß
genehmigten Vervielfältigungsverfahren herzustellen. Ist die Arbeit nicht im
Druck veröffentlicht worden, so wird mit der Ablieferung der Pflichtexem-
            
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